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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kein Steuerbonus bei niedrigem Einkommen!

Wenn Sie eine Haushaltshilfe/einen Handwerker in Ihrem privaten Eigenheim oder der angemieteten Wohnung beschäftigen, können Sie für einen Teil der Aufwendungen eine Steuerermäßigung geltend machen.

So fördert der Staat ein geringfügiges haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (sogenannte 400-EUR-Job) mit 10 % der Aufwendungen, max. 510 EUR, pro Haushalt. Liegt gar eine reguläre (haushaltsnahe) Beschäftigung vor, für die Sie Beiträge an die Sozialversicherung abführen, können 12 %, max. 2.400 EUR, im Kalenderjahr Berücksichtigung finden. Haushaltsnahe Handwerkerdienstleistungen finden mit 20 % der Aufwendungen für die geleisteten Arbeitsstunden zzgl. darauf entfallender Umsatzsteuer, max. 600 EUR, Berücksichtigung.

Hinweis: Achten Sie bitte darauf, dass Sie eine Rechnung erhalten und Ihre Zahlungen nicht bar, sondern - nachvollziehbar - auf dem Konto des Erbringers eingehen, sonst geht Ihnen die Steuerermäßigung verloren!

Ein weiterer Verlust der Ermäßigung droht ganz oder teilweise dann, wenn Ihre Einkommensteuer, ohne Inanspruchnahme einer Tarifermäßigung, zwischen 0 EUR und 599 EUR festgesetzt wird. Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht Köln. Die Richter lehnten sowohl die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer durch die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen als auch einen Vor- bzw. Rücktrag in andere Jahre ab und äußerten auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Vorschrift.

Hinweis: Falls Sie planen, eine Haushaltshilfe einzustellen oder Ihre Wohnung zu renovieren, sollten Sie vorab mit uns über Ihre Einkommensverhältnisse sprechen, um den optimalen Zeitpunkt hierfür zu bestimmen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2008)

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