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Trotz Vertragsabschluss: Bei nichterkennbarer Unterbrechung des Kausalverlaufs kann die Maklercourtage entfallen

Das Maklergeschäft gestaltet sich immer schwieriger. Auch das folgende Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) wird nicht dazu beitragen, die Stimmung der Branche zu heben.

Eine Gesellschaft hatte eine Maklerin im März 2014 beauftragt, mit Kreditinstituten die Finanzierung des Umbaus eines Gewerbeobjekts zu verhandeln. Die Maklerin erstellte Finanzierungsausschreibungen, in denen auch stand, dass bei Abschluss eines Darlehensvertrags eine Vergütung von 1 %  der Darlehenssumme anfällt. Dann kam es ab Januar 2015 zu vergeblichen Finanzierungsgesprächen, in deren Folge die Gesellschaft im Juli 2015 die Finanzierungsvereinbarung mit der Maklerin kündigte. Im November 2015 schloss die Gesellschaft dann allerdings mit einem Finanzierungsgeber einen Darlehensvertrag über 62 Mio. EUR zur Finanzierung des Objekts ab. Und genau dieser Finanzierungsgeber war vorher auch bereits von der Maklerin angeschrieben worden, und gemeinsame Gespräche waren die Folge. Daher verlangte die Maklerin nun auch 620.000 EUR Maklervergütung - jedoch vergeblich.

Dem OLG fehlte es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem Darlehensvertrag. Eine Unterbrechung des Kausalverlaufs zwischen dem Nachweis des Maklers und dem schließlich zustandegekommenen Vertrag sah das Gericht hier nicht. Ein solcher unterbrochener Kausalzusammenhang wird nur dann anerkannt, wenn ein gescheiterter Vertrag schließlich doch noch zustande kommt, nachdem der vom Makler nachgewiesene Interessent seine Vertragsabsicht zunächst aufgegeben hatte und sie dann später neu fasst. Hier lehnte die Gesellschaft als Maklerkundin den Finanzierungsgeber als Interessenten zunächst ab, kündigte den Maklervertrag und nahm nach einiger Zeit den Kontakt mit dem Interessenten (diesmal erfolgreich) wieder auf. Wegen der Kündigung mussten beide Parteien in diesem Fall daher von der Tatsache ausgehen, dass sich die Vertragsangelegenheit schlicht und ergreifend zerschlagen hatte.

Hinweis: Dieses Urteil wird Makler nicht erfreuen. Denn der Anspruch auf die Maklercourtage kann entfallen, wenn der Maklerkunde seine Vertragsabsicht vorübergehend aufgegeben hatte, während der nachgewiesene Interessent seinerseits vertragsbereit geblieben war.


Quelle: OLG München, Urt. v. 27.02.2019 - 7 U 1935/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2019)

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