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Striktes Handy-Verbot: Bereits Ablesen der Rufnummer auf dem Mobiltelefon verboten

Von § 23 Abs. 1a StVO ist jede Benutzung umfasst, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Mobiltelefons als Mittel der Kommunikation steht. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat.

Die Gefahr der Ablenkung ist aber schon dann konkret gegeben, wenn der Fahrzeugführer das Gerät nach dem Klingelzeichen aufnimmt und seine Aufmerksamkeit der Anzeigefunktion zuwendet. Demzufolge stellt auch das derartige Ablesen der angezeigten Rufnummer des Anrufers einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar.

Hinweis: Die Rechtsprechung verfolgt Verstöße gegen den "Handy-Paragraphen" konsequent, so dass Sie grundsätzlich entweder auf die Handy-Nutzung während der Fahrt verzichten oder auf eine Freisprecheinrichtung zurückgreifen sollten. Ein Verstoß gegen das Handy-Verbot zieht nicht nur ein Bußgeld, sondern auch einen Punkt in Flensburg nach sich!

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2009)

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