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Mieterrechte im Zwangsversteigerungsverfahren: Kein Anspruch gegen Zwangsverwalter auf Kautionsrückzahlung, wenn Vermieter diese nicht herausgibt

Ein Mieter kann von dem im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens eingesetzten Zwangsverwalter nicht die Erstattung seiner geleisteten Kautionszahlung verlangen, wenn der Vermieter die Kautionssumme nicht an diesen herausgegeben hat. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der Mieter bei der Zwangsversteigerung des Objekts den Zuschlag erhält und damit Eigentümer wird. Denn mit Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren endet die Zwangsverwaltung.

Hinweis: In einer solchen Situation sollte also versucht werden, die Kautionszahlung noch vor Beendigung der Zwangsversteigerung zurückzuerhalten.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2009)

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