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Fahrtzeit zum Arbeitsplatz: Versetzungszulage bei Unmöglichkeit der täglichen Rückkehr vom Arbeits- zum Wohnort

Soweit die Versetzungszulage davon abhängt, dass eine wesentliche Erhöhung der Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt unter Beibehaltung des bisher benutzten Beförderungsmittels vorliegt, ist der Begriff der wesentlichen oder unwesentlichen Fahrtzeiterhöhung nicht an dem täglichen Gesamtzeitaufwand unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers zu bemessen. Im Gesetz finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass auf den gesamten zeitlichen Aufwand für den Arbeitnehmer inklusive Miteinrechnung der individuellen Arbeitszeit abzustellen ist.

Der Arbeitnehmer hat im Falle seiner Versetzung dann einen Anspruch auf Gewährung einer Versetzungszulage, wenn für ihn ein Wohnortwechsel als möglich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn eine tägliche Rückkehr vom Arbeits- zum Wohnort nicht möglich erscheint und der Arbeitnehmer trotzdem nicht den Wohnort gewechselt hat.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2009)

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