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Stress im Straßenverkehr: Geschädigter Autohalter muss typische Überforderungssituation von Kindern nachweisen

Wenn ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad gegen die linke Heckseite eines rechtwinklig zum Gehweg geparkten Fahrzeugs stößt, obliegt es dem Geschädigten, die typische Überforderungssituation des Kindes aufgrund der spezifischen Gefahren des (ruhenden) Straßenverkehrs nachzuweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zuvor an anderen, gleichsam abgestellten Fahrzeugen unfallfrei vorbeigefahren war. Denn eine Haftungsfreistellung entfällt nicht bei jedem Unfall im ruhenden Verkehr.

Die Tatsache, dass das Kind zunächst an mehreren parkenden Fahrzeugen vorbeigefahren ist, ohne mit diesen zusammenzustoßen, lässt vermuten, dass das Unfallfahrzeug mehr als die anderen Fahrzeuge in den Gehweg geragt hat. Dies gilt umso mehr, als dass das Kind gegen die linke Heckseite gestoßen ist. Insoweit kann es in seiner Reaktionsfähigkeit überfordert gewesen sein. 


Quelle: BGH, Urt. v. 30.06.2009 - VI ZR 310/08
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2009)

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