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Bedürftigkeit von Erben: Sittenwidrigkeit der Ausschlagung einer Erbschaft durch Betreuer

Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, es sei denn, die Ausschlagung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert werden.

Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des Sozialhilfeempfängers, so kann diesem die notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.

Hinweis: Die Frage, ob die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfängerr bzw. dessen Betreuer, die dazu führt, dass eine bereits bestehende sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit fortbesteht, gegen die guten Sitten verstößt, wird von deutschen Juristen ganz unterschiedlich beurteilt. Hier haben sich die Richter des OLG Hamm dazu entschieden, dies zu bejahen. Denn derjenige, der sich in der Situation befindet, dass er auf Sozialleistungen angewiesen ist, nimmt für sich die durch das Sozialstaatsprinzip verbürgte Solidarität der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch. Nimmt er in dieser Situation einen ihm angetragenen Vermögenserwerb nicht wahr, so verweigert er umgekehrt der Gemeinschaft eben diese Solidarität, indem er rechtlich eine Bedürftigkeit vorschützt, die wirtschaftlich nicht besteht bzw. nicht bestehen müsste.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 16.07.2009 - I-15 Wx 85/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2009)

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