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Kein Beweisverwertungsverbot: Abstandsmessung mit Verkehrskontrollsystem "VKS 3.0" ist beweistauglich

Mit dem Kraftfahrzeug der betroffenen Halterin soll bei einer Geschwindigkeit von 121 km/h der erforderliche Abstand von 60,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten worden sein. Nach Auswertung des von der Autobahnpolizei eingesetzten Verkehrskontrollsystems "VKS 3.0" soll der Abstand nach Toleranzabzug nur 25 m und damit deutlich weniger als vorgeschrieben betragen haben. Gegenüber der Halterin wurde für das betroffene Fahrzeug für die Dauer von sechs Monaten das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet, da der verantwortliche Fahrzeugführer bei dem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden konnte.

Die Halterin war der Ansicht, dass die Feststellung des Verstoßes mittels des "VKS 3.0"-Systems rechtswidrig war und daher nicht als Beweis in diesem Verfahren verwertet werden durfte.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen sah dies anders. Wird zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers eine Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstands mittels des Abstandsmessungssystems "VKS 3.0" festgestellt, können die so gewonnenen Daten im Verfahren über eine Fahrtenbuchauflage als Beweis verwertet werden, entschied das Gericht. Ein ausdrückliches Verwertungsverbot sehe das Gesetz für rechtswidrig erlangte Erkenntnisse über begangene Verkehrsverstöße nicht vor. Ein solches Verbot könne nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch Abwägung aller Interessen angenommen werden.


Quelle: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 07.06.2010 - 12 ME 44/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2010)

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