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Werbungskosten: Prozesskosten zur Anfechtung eines Darlehensvertrags

Haben Sie zur Finanzierung fremdvermieteten Wohneigentums ein Darlehen aufgenommen und gehen anschließend rechtlich gegen die Bank vor, weil die Zinsen überhöht sind?

Dann können Sie die Rechtsanwalts- und Prozesskosten laut Bundesfinanzhof (BFH) als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Diese teilen als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation der Schuldzinsen, die ebenfalls als Werbungskosten abziehbar sind. Unerheblich ist nach Auffassung des BFH, ob es Ihnen bei der Anfechtung darum geht, nach Aufhebung des ursprünglichen Darlehensvertrags einen mit besseren Zinskonditionen abzuschließen, oder darum, einen Vergleich mit der Bank zu erreichen.


Quelle: BFH, Urt. v. 25.06.2009 - IX R 47/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2010)

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