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Briefkasteneinwurf ausreichend: Kündigung eines minderjährigen Azubis muss dessen Eltern zugestellt werden

Die Berufsausbildung beginnt in der Regel mit einer Probezeit. Während dieser Zeit kann sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit zugehen. Ist der Auszubildende minderjährig und damit nur beschränkt geschäftsfähig, wird die Kündigung erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Ist eine Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie - etwa durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten - tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt.

Das hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht entschieden. Die vorübergehende Ortsabwesenheit der Eltern stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Für den Zugang reiche es aus, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelange und sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen könnten.


Quelle: BAG, Urt. v. 08.12.2011 - 6 AZR 354/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2012)

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