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Erstellung der Betriebskostenabrechnung: Vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht erforderlich

Ein neuer Fall zum Thema Betriebskosten in einer Wohnungseigentumsanlage:

Ein Wohnungseigentümer vermietete seine in einer Wohnungseigentumsanlage gelegene Wohnung. Er rechnete die Betriebskosten unter Bezugnahme auf die von der Verwaltung erstellte Jahresabrechnung gegenüber den Mietern ab. Die Mieter zahlten allerdings den Nachzahlungsbetrag nicht, da die Jahresabrechnung noch nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschlossen worden war. Schließlich klagte der Vermieter den Betrag ein - und erhielt Recht.

Eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft vor der Erstellung der Betriebskostenabrechnung war nicht erforderlich. Zum einen existieren unterschiedliche Anforderungen an die Jahresabrechnung einer WEG und an die mietrechtliche Betriebskostenabrechnung, zum anderen könnten auch die Abrechnungszeiträume unterschiedlich sein.

Hinweis: Die Betriebskostenabrechnung eines Wohnungseigentümers ist also auch dann wirksam, wenn die der Abrechnung zugrundeliegende Jahresabrechnung der Wohnungseigentümeranlage noch nicht beschlossen wurde.


Quelle: LG Darmstadt, Urt. v. 05.02.2016 - 6 S 143/15
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2016)

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