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Kein deutscher Hoheitsakt: Deutschland haftet nicht für durch die Air Base Ramstein unterstützte Drohneneinsätze

Ein Luftangriff der US-Streitkräfte in Somalia hat die deutschen Gerichte beschäftigt.

Ein Somalier, dessen Vater 2012 bei einem Luftangriff der USA - mutmaßlich ausgeführt durch unbemannte Kampfdrohnen - als ziviles Opfer ums Leben gekommen war, hat vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG) geklagt. Er warf der Bundesrepublik Deutschland vor, nicht alles ihr Mögliche getan zu haben, den Luftangriff und somit den Tod des Vaters zu verhindern. US-Drohneneinsätze in Afrika würden schließlich insbesondere von der Air Base Ramstein aus unterstützt. Trotz dieses Wissens ginge man nicht dagegen vor und habe daher die Schutzpflichten aus dem Grundgesetz verletzt. Das VG wies die Klage allerdings ab, da sie bereits an der fehlenden Klagebefugnis scheiterte.

Hinweis: Es fehlte ein hinreichender Bezug zu einer hoheitlichen Betätigung der Bundesrepublik. Allein die Überlassung von Immobilien an die US-Streitkräfte ist kein deutscher Hoheitsakt.
 
 


Quelle: VG Köln, Urt. v. 27.04.2016 - 4 K 5467/15  
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2016)

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