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Nach Meldung abgemahnt: Nur leichtfertige oder bewusst falsche Gefährdungsanzeigen dürfen sanktioniert werden

Eine sogenannte Gefährdungsanzeige bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, auf eine drohende Überschreitung von Leistungs- und Belastbarkeitsgrenzen hinzuweisen, die ihrer Ansicht nach zu Schäden führen könne. Wie  Arbeitgeber auf unberechtigte Überlastungsanzeigen reagieren dürfen, musste das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) im Folgenden beurteilen.

Eine Arbeitnehmerin war als Pflegerin eingesetzt und sollte eine fremde Pflegestation gemeinsam mit zwei Auszubildenden betreuen. Da die Pflegerin die Patienten nicht kannte, wandte sie sich vor Schichtbeginn an den Pflegedienstleiter und teilte diesem mit, sie hielte die Besetzung für nicht ausreichend. Sie füllte dann auch das Formular "Gefährdungsanzeige zu Qualitätsmängeln" (auch: Beschwerde gem. § 84 BetrVG) aus. In diesem wies sie darauf hin, dass im Zweifelsfall Krisen der Patienten nicht erkannt werden könnten, da nahezu alle Patienten unbekannt seien. Der Arbeitgeber sah den nicht hinnehmbaren Zustand jedoch nicht im Umstand der Pflegesituation, sondern in der Beschwerde selbst - er erteilte seiner Angestellten eine Abmahnung, gegen die sie klagte.

Das LAG war auf der Seite der Pflegerin - die Abmahnung musste aus der Personalakte der Frau entfernt werden. Das Gericht bestätigte zwar, dass lediglich aus der subjektiven Sicht der Arbeitnehmerin eine Gefahr bestand, die sich dann auch tatsächlich nicht verwirklicht habe. Trotzdem rechtfertigt das keine Abmahnung. Eine Pflichtverletzung kann nur vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer aus sachfremden Erwägungen oder geradezu leichtfertig eine Gefahr meldet, von der er selbst annehmen muss, dass eine solche gar nicht vorliegt.

Hinweis: Eine Abmahnung eines Arbeitnehmers ist lediglich bei bewussten oder leichtsinnig falschen Gefährdungsanzeigen gerechtfertigt.


Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.09.2018 - 14 Sa 140/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2019)

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