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"Geständiger" Fahrzeughalter: Fahrtenbuchauflage bei berechtigten Zweifeln zu Angaben im Anhörungsbogen rechtens

Eine Fahrtenbuchauflage wird zumeist dann angeordnet, wenn durch behördliche Bemühungen nicht festgestellt werden konnte, wer den erfolgten Verkehrsverstoß begangen hat. Wie es sich aber mit einer solchen Maßnahme verhält, wenn es bei der Feststellung offensichtlich keinerlei Zweifel zu geben scheint, da der "Sünder" geständig ist, zeigt das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (VG).

Mit dem Fahrzeug des Antragstellers wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft um (bereinigte) 28 Stundenkilometer überschritten. Der Antragsteller sandte den ihm dazu von der Bußgeldbehörde zugeleiteten Anhörungsbogen mit der Angabe zurück: "Ich gebe die Zuwiderhandlung zu." Unter Hinweis auf die Zweifel an der Täterschaft des Antragstellers schrieb die Bußgeldstelle diesen mehrfach mit der Bitte um Benennung des Fahrers an; eine inhaltliche Äußerung unterblieb jedoch. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin zwar eingestellt, in der Folge jedoch dem Antragsteller gegenüber das Führen eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten mit Sofortvollzug angeordnet. Dagegen wandte sich der Mann mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an das VG.

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Bußgeldbehörde habe trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Fahrzeugführer bei dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß nicht ermitteln können. Der Antragsteller habe - angesichts des evidenten Abweichens des Ausweisfotos des Antragstellers von dem anlässlich des Verkehrsverstoßes erstellten Lichtbild des Fahrzeugführers - unrichtige Angaben gemacht, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung des Täters zu verhindern. Dadurch noch verbliebene Ermittlungsansätze der Bußgeldbehörde seien ohne Erfolg gewesen. Insbesondere habe der Antragsteller auch auf Vorhalt, dass sein Tatbekenntnis nicht mit dem Fahrerfoto in Einklang zu bringen sei, keine weiteren Angaben gemacht. Nur mit dem Fahrerfoto allein sei es der Behörde unter dem Gesichtspunkt eines sachgerechten, erfolgversprechenden Aufwands jedoch nicht möglich gewesen, den Täter zu ermitteln.

Hinweis: Einem Fahrzeughalter kann das Führen eines Fahrtenbuchs aufgegeben werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung) nicht möglich gewesen sei. Die Fahrtenbuchauflage stelle eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden solle, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter erleichterten Bedingungen möglich seien.


Quelle: VG Mainz, Beschl. v. 02.03.2022 - 3 L 68/22.MZ
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2022)

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