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Private Kfz-Nutzung: 0,03%-Listenpreismethode gilt nicht bei auswärtiger Tätigkeit

Überlässt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Pkw zur privaten Nutzung, wendet er Ihnen einen sogenannten geldwerten Vorteil zu, der der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Die Bewertung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung erfolgt grundsätzlich nach der sogenannten 1%-Listenpreis-Regelung. Dürfen Sie den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, erhöht sich dieser Betrag um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kalendermonat. Als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in diesem Sinne gelten laut Bundesfinanzhof nur die Fahrten, für die beim Werbungskostenabzug die Entfernungspauschale anzusetzen ist, also nur Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Verfügen Sie nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte, üben also eine auswärtige Tätigkeit aus, kommt eine Erhöhung des geldwerten Vorteils um die 0,03 % nicht in Betracht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2009)

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