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Dienstwagengestellung: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Stellen Sie einem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen zur Verfügung, der vom Arbeitnehmer auch für Privatfahrten genutzt werden kann? In diesem Fall ist unstreitig, dass der private Nutzungsvorteil mit 1 % des Listenpreises bei der Lohnsteuer als Arbeitslohn zu besteuern ist. Dieser lohnsteuerpflichtige Betrag erhöht sich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Für diesen Zuschlag kommt es nach zwei erfreulichen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) bekanntlich darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.

Leider will die Verwaltung dieser für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstigen BFH-Rechtsprechung nicht folgen. Nach ihrer Auffassung ist der Zuschlag von 0,03 % unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorzunehmen. Lediglich für den Fall, dass der Arbeitnehmer für die Strecke zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte teilweise auch öffentliche Verkehrsmittel nutzt, akzeptiert es die Verwaltung, wenn für die Bemessung des Zuschlags nur die mit dem Dienstwagen zurückgelegten Kilometer angesetzt werden. Hierfür verlangt die Verwaltung jedoch, dass der Arbeitgeber dies angeordnet hat und auch überwacht oder dass dem Arbeitnehmer für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel eine Jahres-Bahnfahrkarte ausgehändigt worden ist.

Hinweis: Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob die Verwaltungsansicht zu gravierenden Nachteilen führt und ob gegebenenfalls im gerichtlichen Wege ein günstigeres Ergebnis erzielt werden kann.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2009)

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