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Bewirtungskosten: Wann sind sie als Werbungskosten abzugsfähig?

Sind Sie als Arbeitnehmer beschäftigt und haben festbleibende Bezüge, kommt ein Abzug von Bewirtungskosten als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht in Betracht.

Sind Sie allerdings in einer leitenden Position und haben neben Ihrem festen Gehalt auch variable Bezüge, kann ein Werbungskostenabzug in Betracht kommen. Denn die Bewirtung kann - jedenfalls mittelbar - dazu dienen, Ihre variablen Bezüge zu erhalten oder gar zu steigern. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Sie die Mitarbeiter Ihrer Abteilung bewirten, um diese zu nachhaltiger und engagierter Mitarbeit zu motivieren. Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise entschieden, dass Sie insoweit einem Arbeitgeber vergleichbar sind, der seine Arbeitnehmer bewirtet. Die Bewirtungsaufwendungen können dann zu 100 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Die Begrenzung auf 70 % der Bewirtungskosten - wie bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden - greift hier nicht.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2009)

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