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Veräußerung von Gesellschaftsanteilen: Mit welchem Wert sind die Gesellschaftsanteile zu bewerten?

Sind Sie zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile der Einkommensteuer. Der Veräußerungsgewinn ist nach Ansicht des Finanzgerichts München grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber der Anteile übergegangen ist, dieser also alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben kann. Erhalten Sie als Entgelt für die Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile nicht nur eine Barzahlung, sondern im Wege des Tauschs Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, gehört auch der gemeine Wert der erhaltenen Kapitalgesellschaftsanteile zum Veräußerungserlös.

Die Bewertung dieser Anteile erfolgt auf den Zeitpunkt, zu dem Sie Anspruch auf Übertragung der Aktien haben (= Übergang des wirtschaftlichen Eingentums). Wann die Übertragung dieser Aktien tatsächlich stattfindet, ist für die Bewertung und damit für die Ermittlung des Veräußerungserlöses unmaßgeblich.

Fällt also der Kurs der erlangten Aktien zwischen dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den veräußerten Aktien bzw. der Zusage der Tauschaktien als Gegenleistung und der tatsächlichen Übertragung der erlangten Aktien, ist der Veräußerungsgewinn für die veräußerten Aktien bedauerlicherweise dennoch auf der Basis des höheren Kurses zu ermitteln. Steigt hingegen der Kurs, profitieren Sie davon, dass dann die Kurssteigerung nicht in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einfließt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2009)

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