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Langandauernde Überschreitung von Arbeitszeiten: "Entzug" von Überstunden nach 18-jähriger Tätigkeit als "Schließer"

Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, beinhaltet für sich genommen noch keine einvernehmliche Vertragsänderung. Es handelt sich bei einem entsprechenden Arbeitseinsatz um ein tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt.

Eine - dauerhafte - Vertragsänderung einhergehend mit einer regelmäßig erhöhten Arbeitszeit bedarf der ausdrücklichen Erklärung beider Parteien.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2009)

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