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Räumlich überlappende Halteverbotszonen: Von mehreren mobilen Verkehrszeichen muss nicht jedes vollständig auf Halteverbot hinweisen

Der Sichtbarkeitsgrundsatz für das Aufstellen von Verkehrszeichen ist jedenfalls gewahrt, wenn der Verkehrsteilnehmer die für den ruhenden Verkehr getroffene Regelung (hier: Bestehen von Bedarfshalteverbotszonen) nach dem Aussteigen durch Betrachten der im leicht einsehbaren Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen erfassen kann.

Bei der Einrichtung mehrerer räumlich überlappender Halteverbotszonen mit unterschiedlichen Geltungszeiten müssen nicht sämtliche Halteverbotszeichen jeweils mit Zusatzschildern versehen sein, die die unterschiedlichen Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren. 


Quelle: OVG Hamburg, Urt. v. 30.06.2009 - 3 Bf 408/08
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2009)

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