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Verbotswidrige Gehwegnutzung: Alleinhaftung eines Radfahrers bei Kollision an Grundstücksausfahrt

Eine erwachsene Radfahrerin fuhr innerorts auf einem schmalen Gehweg entgegen der Fahrtrichtung und kollidierte dabei mit einem aus einer Grundstücksausfahrt fahrenden Pkw. Daraufhin verlangte sie von der Haftpflichtversicherung Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat eine Haftung der Pkw-Fahrerin jedoch nicht gesehen und die Klage abgewiesen. Die Radfahrerin hat grob fahrlässig gehandelt, da sie bewusst einen Verkehrsverstoß begangen und die hierdurch bedingte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen hat. Zudem hat sie ihre Geschwindigkeit nicht den örtlichen Verhältnissen und Gegebenheiten angepasst oder war zumindest zum Unfallzeitpunkt unaufmerksam. Da ihr auf dem engen Gehweg die Sicht nach links in die Einfahrt versperrt war und aufgrund ihres verbotswidrigen Verhaltens hätte sie ihre Geschwindigkeit erheblich drosseln, die von links drohenden Gefahrenquellen aufmerksam beobachten und jederzeit bremsbereit sein müssen.

Da die Radfahrerin aber einräumte, mit normalem Tempo gefahren zu sein, haftet sie hier allein. Eine Mithaftung der Pkw-Fahrerin kommt unter Berücksichtigung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nicht in Betracht, da sie laut Zeugenaussage mit Schrittgeschwindigkeit aus der Grundstücksausfahrt gefahren ist. Da die Radlerin grob fahrlässig gefahren war, entfällt auf Seiten der Autofahrerin auch eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Bei schwerwiegenden - also grob fahrlässigen - Verkehrsverstößen haftet ein Radfahrer allein.


Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 17.10.2012 - 7 U 885/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2013)

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