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Unfall ohne Fahrzeugberührung: Haftungsschuld muss klar nachgewiesen werden

Eine Haftung nach einem Unfall kann auch dann gegeben sein, wenn sich die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht berührt haben. Die bloße Anwesenheit eines Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht allerdings nicht aus.

Ein Motorradfahrer befuhr innerorts hinter einem Pkw eine Straße. Der Fahrer des Pkw beabsichtigte, nach rechts in eine Anliegerstraße einzubiegen. Wie der Pkw abgebremst wurde, ist zwischen Pkw- und Motorradfahrer strittig geblieben. Jedenfalls stürzte der Motorradfahrer, ohne dass es zu einer Berührung mit dem Pkw kam. Deshalb verlangte er von der Haftpflichtversicherung des Autofahrers Schadensersatz für die Beschädigungen an seinem Motorrad sowie Schmerzensgeld.

Das Amtsgericht Hoyerswerda hat die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld abgelehnt. Das Gericht führt aus, dass eine Haftung grundsätzlich auch dann gegeben sein kann, wenn es nicht zu einer Berührung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge gekommen ist. Vorliegend konnte dem Autofahrer allerdings kein Verschulden nachgewiesen werden. Weder in der Anhörung beider Fahrer noch bei der Vernehmung der benannten Zeugen konnte vom Motorradfahrer bewiesen werden, dass das Auto ohne zwingenden Grund eine Bremsung durchgeführt hat. Auch die Tatsache, dass der Motorradfahrer ein Blinken des Pkw nicht wahrgenommen hat, begründet keine Haftung.

Hinweis: Auch wenn sich zwei Fahrzeuge bei einem Unfall nicht berührt haben, kann es grundsätzlich zu einer Haftungsschuld kommen. Jedoch muss der entsprechend beschuldigte Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Lässt sich das nicht beweisen, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.


Quelle: AG Hoyerswerda, Urt. v. 06.11.2012 - 1 C 146/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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