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Umwandlung in Eigentum: Wann besteht ein Vorkaufsrecht des Mieters?

Werden Mieträume in Wohnungseigentum umgewandelt, ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Ausnahme: Der Vermieter will die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkaufen. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) lässt noch mehr Ausnahmen zu.

Die Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks vermietete eine der vier in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen. Dann verkaufte sie den ungeteilten Grundbesitz an drei Erwerber zum Preis von 120.000 EUR. Diese teilten das Hausgrundstück in Wohnungseigentum auf. Die Mieterin wollte nun mit einer Klage feststellen lassen, dass zwischen ihr und der ursprünglichen Eigentümerin ein Kaufvertrag über die von ihr gemietete Wohnung zustande gekommen sei. Aber: Der BGH war anderer Auffassung. Das Vorkaufsrecht des Mieters entsteht grundsätzlich nicht, wenn die Erwerber erst durch die Teilungsvereinbarung Wohnungseigentum begründen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn die Erwerber beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen.

Hinweis: Der BGH sagt allerdings auch, dass im Einzelfall ein Vorkaufsrecht bestehen kann, wenn ein Rechtsmissbrauch festzustellen ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die Parteien des Kaufvertrags bewusst zur Ausschaltung des Vorkaufsrechts handeln.


Quelle: BGH, Urt. v. 22.11.2013 - V ZR 96/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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