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Fiskuserbrecht: Das Informationsfreiheitsgesetz sichert den Auskunftsanspruch über den Nachlasswert

Verstirbt ein Erblasser ohne Erben, fällt sein Nachlass an den Staat, was als Fiskuserbrecht bezeichnet wird. Grundsätzlich erbt dann das Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte. Ob sich das Land hierzu möglichen Auskunftsansprüchen stellen muss, hat im Folgenden der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) klargestellt.

Ein Büro für Erbenermittlungen hatte beim Land Baden-Württemberg Auskunft über den Wert eines dem Fiskuserbrecht unterliegenden Nachlasses verlangt. Dies wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass das Auskunftsersuchen, mit dem ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgt würden, offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei und ein gehäuftes Aufkommen derartiger Anfragen zu einer Überlastung der öffentlichen Verwaltung führen würde. Das Erbermittlungsbüro erhob dagegen Klage.

Der VGH entschied, dass dem Büro nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes ein solcher Auskunftsanspruch durchaus zusteht. Er stellte klar, dass der Nachlasswert eine amtliche Information darstellt und daher vom Auskunftsanspruch umfasst sei. Der Erfüllung des Anspruchs steht der postmortale Persönlichkeitsschutz des Erblassers auch nicht entgegen.

Hinweis: Sowohl auf Bundesebene als auch in den meisten Bundesländern gibt es Informationsfreiheitsgesetze, die gewährleisten sollen, dass Informationen von Ämtern und Behörden grundsätzlich für jedermann frei zugänglich sein sollen. Danach können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen Auskünfte über amtliche Informationen verlangen. Einschränkungen gibt es dann, wenn beispielsweise personenbezogene Daten Dritter betroffen sind.


Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.03.2019 - 10 S 397/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2019)

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