[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Nachbarschaftshilfe: Unentgeltliche Gefälligkeiten können empfindliche Haftungspflichten nach sich ziehen

Fehler bei Montagearbeiten können auch bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe zur Haftung führen.

Ein Nachbar wollte unentgeltlich helfen und montierte eine Außenlampe. Leider stand deren Gehäuse unter Strom, was der Nachbar hätte bemerken müssen. Bald darauf wurde ein Unternehmen mit der Durchführung von Fassadenarbeiten beauftragt. Ein 46-jähriger Mitarbeiter kam an die Lampe, erhielt einen Stromschlag und erlitt einen hypoxischen Hirnschaden. Er ist zu 100 % behindert und umfassend pflegebedürftig. Sowohl der Hausbesitzer als auch der Nachbar wurden auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 600.000 EUR, einer lebenslangen monatlichen Schmerzensgeldrente und von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Oberlandesgericht entschied, dass auch der beklagte Nachbarschaftshelfer Schadensersatz wegen Schlechterfüllung der Vereinbarung schuldet, die neue Außenlampe sachgemäß zu befestigen, zu verdrahten und betriebssicher zur Verfügung zu stellen. Er hatte nach der Montage bei seinen Messungen fahrlässig übersehen, dass die installierte Außenleuchte Strom führte, weil ein im Hausinneren eingeschlagener Nagel den Schutzleiter des Lampenkabels durchtrennt und somit eine stromführende Verbindung zum Lampengehäuse hergestellt hatte. Daher haftet er, obwohl er um Hilfe gebeten worden war und sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte.

Hinweis: Bei der Einbeziehung Dritter müssen im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit grundsätzlich strenge Maßstäbe gelten. Diese waren im vorliegenden Fall allerdings erfüllt.


Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 02.04.2014 - 5 U 311/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]