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Versorgungsausgleich : Abgetretene Anrechte der Lebensversicherung

Wer ein Haus baut, benötigt Fremdgeld - das bedeutet ein oder mehrere Darlehen. Doch Banken geben Geld nur gegen ausreichende Sicherheit. Eine Möglichkeit, diese zu erbringen, besteht darin, die Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abzutreten. Probleme können sich dann ergeben, wenn es zu Trennung und Scheidung kommt.

Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, die bei Fälligkeit eine Rentenzahlung nach sich ziehen, fallen bei einer Scheidung in den Versorgungsausgleich. Es wird ermittelt, in welcher Höhe ein Anrecht aus dem Lebensversicherungsvertrag in der Ehezeit erworben wurde. Der Versicherungsnehmer muss den anderen Ehegatten dann am erworbenen Anrecht zur Hälfte teilhaben lassen.

Was aber gilt, wenn die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Sicherheit an die Bank abgetreten wurden und demnach die Bank Anspruchsinhaber ist? Kann der Versicherungsnehmer dann geltend machen, ihm stünden die Ansprüche zumindest derzeit nicht zu, so dass er diese auch nicht mit dem anderen Ehegatten teilen muss?

Der Bundesgerichtshof hat dies verneint. Denn durch die Sicherungsabtretung verliert der Versicherungsnehmer seine Rechtsposition nicht vollständig. Er tritt nur zurück, solange die Bank den Vertrag als Sicherheit benötigt. Letztendlich ist und bleibt aber der Versicherungsnehmer der Berechtigte - ihm stehen wieder alle Ansprüche zu, sobald er das zugrundeliegende Darlehen getilgt hat und damit der Sicherungszweck der Bank gegenüber entfallen ist.

Hinweis: Das Problem betrifft zwar in erster Linie den Versorgungsausgleich, daneben aber ebenso das eheliche Güterrecht und die Auseinandersetzung mit dem ehelichen Vermögen. Da die Wechselwirkungen beachtlich sind, darf dieses Thema nicht unterschätzt werden und bedarf eingehender anwaltlicher Beratung. Haben Ehegatten ein Haus gebaut und sind bei einer Trennung noch Schulden ganz oder zum Teil vorhanden, ist ausnahmslos anzuraten, die Kosten für eine kompetente Beratung zu investieren.


Quelle: BGH, Beschl. v. 07.08.2013 - XII ZB 673/12 
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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