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Vergünstigungen zur Eheschließung: Homosexuelle Paare müssen in Tarifverträgen gleichgestellt sein

Homosexualität darf nicht zu Benachteiligungen im Arbeitsleben führen. Dass dies auch für tarifliche Ansprüche gilt, die bisher nur Ehepaaren zustehen, hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Ein Arbeitnehmer war bei einer französischen Bank beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung, nach dem Arbeitnehmer bei Eheschließung Sonderurlaubstage und eine Gehaltsprämie erhielten. Der Arbeitnehmer, der nach französischem Recht einen zivilen Solidaritätspakt ("pacte civil de solidarite", PACS) mit seinem Lebensgefährten schloss, wollte diese Leistungen auch erhalten. Zuletzt musste der EuGH entscheiden - und dieser sah in der Verweigerung dieser Leistungen durchaus eine unzulässige Diskriminierung. Das Unionsrecht steht der Regelung des Tarifvertrags entgegen. Ein Arbeitnehmer, der einen Partner gleichen Geschlechts heiratet, muss die gleichen Vergünstigungen erhalten wie seine Kollegen anlässlich ihrer Eheschließung. Die Weigerung, ihm diese Vergünstigungen zu gewähren, stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung dar.

Hinweis: Der Fall spielt vor Mai 2013; erst seitdem dürfen in Frankreich Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts geschlossen werden. Der Arbeitnehmer hatte deshalb mit seinem Partner noch einen zivilen Solidaritätspakt abgeschlossen. Das spielte für den EuGH jedoch keine Rolle. Sieht ein Staat keine Möglichkeit einer gleichgeschlechtlichen Eheschließung vor, dürfen trotzdem keine Benachteiligungen erfolgen.


Quelle: EuGH, Urt. v. 12.12.2013 - C-267/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2014)

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