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Ausspähung durch Arbeitgeber : Bild-/Filmaufnahmen durch Detektiv verletzen Persönlichkeitsrecht

Ob eine Arbeitnehmerin, die von ihrem Arbeitgeber durch einen Detektiv observiert wurde, einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, hat aktuell das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entscheiden.

Eine Sekretärin der Geschäftsführung hatte Probleme mit ihrem Chef, der mit ihren Arbeitsleistungen nicht zufrieden war. Daraufhin ließ sie sich krankschreiben. Es folgten mehrere, auch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten - jeweils mit ärztlichem Attest. Die Arbeitgeberin beauftragte deshalb einen Detektiv, der die Chefsekretärin an vier Tagen observierte. Den Observationsberichten war eine Reihe von Bildern und Videos beigefügt, die die Sekretärin zum Beispiel u.a. beim Einkaufen zeigten. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin gekündigt.

Gegen die Kündigung klagte die Arbeitnehmerin und gewann, da sie ihre Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht vorgetäuscht hatte. Sie wollte aber mehr: Vor dem LAG ging es um die Frage, ob ihr auch eine Entschädigung wegen der heimlichen Foto- und Videoaufnahmen zustand. Das Landesarbeitsgericht sprach ihr dafür in der Tat 1.000 EUR zu. Die Arbeitnehmerin war durch die heimlichen Videoaufnahmen rechtswidrig und schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die heimliche Beobachtung von Arbeitnehmern zur Krankenkontrolle durch einen Detektiv mit Fertigung von Videoaufnahmen ist nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckt. Die Überwachung erfolgte zu dem repressiven Zweck, ein vermutetes Fehlverhalten der Chefsekretärin im Zusammenhang mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aufzudecken.

Hinweis: In diesem Fall hätte auch ein Observationsbericht ohne Videos und Fotos ausgereicht. Der Detektiv hätte als Zeuge benannt werden können. Immerhin hatte die Arbeitnehmerin ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, denen ein hoher Beweiswert zukommt. Der Arbeitgeber darf also grundsätzlich einen Detektiv beauftragen, dieser darf jedoch keine Fotos und Videoaufnahmen fertigen.


Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 11.07.2013 - 11 Sa 312/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2014)

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