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Gefahrenabwehr: Alkohol- und Glasverbot auf Stadtfesten

In vielen Städten gibt es bei Stadtfesten Alkohol- und Glasverbote. Damit sollen Ausschreitungen, Verletzungen und Sachbeschädigungen vermieden werden. Eine rechtmäßige Maßnahme, wie das Verwaltungsgericht Trier entschied.

Nachdem die Stadt Trier aufgrund verschiedener Vorfälle in den Vorjahren zu "Weiberfastnacht" eine Gefahrenabwehrverordnung erlassen hatte, erging unter dem 18.02.2014 eine Allgemeinverfügung des Ordnungsamts. Auch für das Jahr 2014 wurden verschiedene Verbote ausgesprochen. So wurde angeordnet, dass in der Zeit von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr in Teilen der Innenstadt im öffentlichen Raum keine alkoholhaltigen Getränke mitgeführt und verzehrt werden dürfen. Dazu gab es Ausnahmen, etwa für Bewohner und Besucher privater Veranstaltungen. Zudem durfte der Hauptmarkt nicht mit Getränkebehältnissen aus Glas betreten werden. Ein Trierer zog dagegen vor das Verwaltungsgericht - ohne Erfolg. Bei einer Interessenabwägung ist der Gefahrenabwehr Vorrang einzuräumen. Eine Aufhebung des Alkoholverbots für bestimmte Teile der Verbotszone würde eine Gefahrensituation herbeiführen, auf die sich die Ordnungsbehörden für das Jahr 2014 nicht mehr hinreichend einstellen könnten. Dagegen sind die vom Antragsteller hinzunehmenden Einschränkungen nicht so schwerwiegend. Vor allem hatte die Stadt Trier Umstände aus der Vergangenheit dargelegt, die für dieses Jahr eine ausreichende Gefahrenprognose ableiten ließen.

Hinweis: Haben die Behörden Kenntnis von einer Gefährdungslage aus den Vorjahren, kann der Erlass einer entsprechenden Verordnung rechtmäßig sein - zum Schutz von Leib, Leben und Eigentum.
 
 

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2014)

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