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Streikverbot für Beamte: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte fordert deutschen Gesetzgeber

Bislang dürfen Beamte nicht streiken. Das wird sich künftig ändern, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Eine Beamtin war als Lehrerin tätig. Sie nahm an Warnstreiks teil und blieb deshalb dreimal dem Unterricht fern. Die Lehrerin hatte ihr Fernbleiben der Schulleiterin angekündigt, die sie auf das beamtenrechtliche Streikverbot hingewiesen hatte. Deshalb wurde gegen die Lehrerin durch eine Disziplinarverfügung eine Geldbuße von 1.500 EUR verhängt. Gegen diese Verfügung klagte die Lehrerin.

Das BVerwG wies die Klage zurück, reduzierte aber immerhin die Geldbuße auf 300 EUR, weil nach deutschem Verfassungsrecht tatsächlich für alle Beamten ein generelles Streikverbot gilt. Das Gericht verwies aber auch auf die anders lautende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Danach ist das Streikrecht ein Menschenrecht und darf nur für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei und der hoheitlichen Staatsverwaltung generell ausgeschlossen werden. Die deutschen öffentlichen Schulen gehören nicht zur Staatsverwaltung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Daher ist nun die Bundesrepublik völkervertrags- und verfassungsrechtlich verpflichtet, Art. 11 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR in der deutschen Rechtsordnung Geltung zu verschaffen.

Hinweis: Der deutsche Gesetzgeber ist gefordert. Er könnte die Bereiche der hoheitlichen Staatsverwaltung, für die ein generelles Streikverbot gilt, festlegen und für die weiteren Bereiche der öffentlichen Verwaltung anderes bestimmen. Für die Übergangszeit bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung verbleibt es aber bei der Geltung des Streikverbots.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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