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Ruhendes Arbeitsverhältnis: Urlaubsansprüche unabhängig von Erfüllung der Hauptplichten

Immer wieder kommt es vor, dass ein Arbeitsverhältnis ruht. Das bedeutet, dass es nicht beendet wird, sondern nur die Hauptleistungspflichten ausgesetzt werden. Dies kann zum Beispiel während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Sonderurlaubs der Fall sein. Was aber geschieht dann mit dem Urlaubsanspruch?

Eine Krankenschwester einigte sich mit ihrem Arbeitgeber, einer Universitätsklinik, auf einen unbezahlten Sonderurlaub vom 01.01.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2011. Außerdem verlangte sie die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Und das zu Recht! Der gesetzliche Urlaubsanspruch setzt nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit voraus - er entsteht daher auch im ruhenden Arbeitsverhältnis. Das Bundesurlaubsgesetz bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall eines ruhenden Arbeitsverhältnisses an. Zwar gibt es spezielle gesetzliche Regelungen zur Kürzung des Urlaubs innerhalb der Elternzeit, diese Vorschriften sind hier aber nicht entsprechend anwendbar.

Hinweis: Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, hindert dies weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.


Quelle: BAG, Urt. v. 06.05.2014 - 9 AZR 678/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

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