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Gerichtlich protokolliert: Nachscheidungsunterhalt kann vor Scheidung geregelt werden

Scheitern außergerichtliche Verhandlungen zum Unterhalt, muss vor Gericht eine Einigung gefunden werden. Dabei ist darauf zu achten, dass bei Vereinbarungen zum Unterhalt Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

Es ist der Unterhalt für die Kinder vom Unterhalt für den Ehegatten zu unterscheiden. Für den Gatten gibt es Unterhalt für die Zeit der intakten Ehe, für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung und schließlich den für die Zeit nach der Scheidung. Meist streiten sich Ehegatten erst über den Trennungsunterhalt und später dann über den Nachscheidungsunterhalt. Kommt es zum gerichtlichen Verfahren über den Trennungsunterhalt und ergibt sich während des Verfahrens eine Einigung, ist die Einigungsbereitschaft mitunter groß genug, bei dieser Gelegenheit auch gleich den Nachscheidungsunterhalt zu regeln.

Bei einer solchen Gesamtlösung ist zu beachten, dass eine Vereinbarung zum Nachscheidungsunterhalt, die vor der tatsächlichen Scheidung getroffen wird, nur wirksam ist, wenn sie notariell beurkundet wird oder in einem gerichtlichen Verfahren in einer Ehesache vor dem Familiengericht protokolliert wird. Lange Zeit war unklar, ob das bedeutet, dass eine Vereinbarung zum Nachscheidungsunterhalt deshalb nur vor einem Notar oder im Scheidungsverfahren protokolliert werden kann, nicht aber auch im gerichtlichen Verfahren, das sich eigentlich ja "nur" mit dem Trennungsunterhalt beschäftigt. Das hat die Rechtsprechung nun geklärt. Es reicht, wenn die Vereinbarung überhaupt gerichtlich protokolliert wird, es muss nicht zwingend im direkten Scheidungsverfahren geschehen.

Hinweis: Vereinbarungen zum Unterhalt haben weitreichende Folgen. Da viel zu beachten ist, sollte in jedem Fall fachkundiger Rat eingeholt werden.


Quelle: BGH, Beschl. v. 26.02.2014 - XII ZB 365/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2014)

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