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Verschwiegenheitsverpflichtung: Personalberater muss Interna für sich behalten

Personalberater und Serviceagenturen werden immer häufiger von Arbeitgebern mit der Suche nach geeigneten Bewerbern beauftragt. Dabei ist Verschwiegenheit oberstes Gebot für alle Seiten!

Ein Unternehmen beauftragte einen Personalberater mit der Suche nach einer neuen technischen Verkaufskraft. Nachdem dieser eine geeignete Bewerberin gefunden hatte, wurde ihm mitgeteilt, dass man lieber einen Mann auf der Position wünsche. Der Personalberater informierte die Bewerberin nicht nur davon - sondern forderte sie sogleich auf, zu einem Anwalt zu gehen und Entschädigungsansprüche geltend zu machen. So geschah es auch. Vor dem Arbeitsgericht einigten sich die abgelehnte Bewerberin und das Unternehmen auf eine Zahlung von 8.500 EUR. Das Geld und 3.500 EUR Verfahrenskosten wollte das Unternehmen jedoch von dem Personalberater ersetzt erhalten. Die Begründung: Der Personalberater habe gegen seine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte den Personalberater in der Tat zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von einem Drittel des entstandenen Schadens, da er nicht zur Weitergabe dieser Informationen berechtigt war. Das Unternehmen musste sich allerdings die Hauptschuld anrechnen lassen, da es durch den Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz den Schaden überwiegend selbst verursacht hatte.

Hinweis: Beide Urteile scheinen sachgerecht. Das Unternehmen hatte die Bewerberin ganz offensichtlich wegen ihres Geschlechts benachteiligt und musste zahlen. Der Personalberater hingegen hatte seine Verschwiegenheitsverpflichtung gebrochen und muss sich deshalb ein Mitverschulden anlasten lassen.


Quelle: OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 08.05.2014 - 16 U 175/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2014)

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