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EC-Kartendiebstahl: Fahrlässiger Umgang mit PIN kann sich böse rächen

Wieder einmal wurde eine EC-Karte entwendet und mit dieser Geld abgehoben. Wissen Sie, wer haftet, wenn dazu die persönliche Geheimzahl (PIN) verwendet wurde?

Einer 76-Jährigen wurde in Spanien eine mit Magnetstreifen versehene EC-Karte gestohlen. Nach nur wenigen Minuten und kurz vor der durch sie veranlassten Kartensperrung wurden unter Verwendung ihrer persönlichen PIN sechs Abbuchungen im Gesamtwert von 2.000 EUR vorgenommen. Sie behauptete nun, selbst noch nie Geld mit ihrer EC-Karte an einem Geldautomaten abgehoben zu haben. Ferner kenne sie die PIN nur aus dem Gedächtnis, notiert sei sie nirgends. Somit könnten die Abhebungen nur durch eine elektronische Manipulation erfolgt sein. Das Gericht erhob jedoch den gegenteiligen Beweis und stellte fest, dass die Abhebungen ausschließlich mit der Originalkarte unter Verwendung der PIN vorgenommen wurden. Das Amtsgericht München kam zu dem Ergebnis, dass bei einer Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert hat oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat.

Hinweis: Karte und PIN dürfen niemals zusammen aufbewahrt werden. Noch pflichtwidriger und fahrlässiger wird es allerdings, wenn die PIN auf der Karte notiert wird.


Quelle: AG München, Urt. v. 08.02.2014 - 121 C 10360/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2014)

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