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Tarifverhandlungen: Besserstellung von Gewerkschaftsmitgliedern kein Gesetzesverstoß

Betriebsräte dürfen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Und was gilt für Gewerkschaftsangehörige?

Ein großes Automobilunternehmen musste Sanierungstarifverhandlungen führen. Die Gewerkschaft machte ihre Unterschrift unter den Tarifvertrag davon abhängig, dass ihre Mitglieder eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 200 EUR bekamen. Das gefiel einigen Arbeitnehmern, die keine Gewerkschaftsmitglieder waren, nicht. Sie klagten die 200 EUR ein und beriefen sich dabei auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern mit und ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft sei rechtswidrig. Das sah das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch ganz anders: Der Gleichbehandlungsgrundsatz sieht vor, dass Arbeitnehmer aus vergleichbaren Gruppen bei der Anwendung einer selbstgesetzten Regel des Arbeitgebers gleichzubehandeln sind. Die hier aufgestellte Regel hatten aber die Tarifvertragsparteien aufgestellt - und nicht der Automobilhersteller.

Hinweis: Trifft ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft in Tarifverhandlungen eine Vereinbarung zur Besserstellung von Gewerkschaftsmitgliedern, verstößt dies nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das dürfte jedoch nicht uneingeschränkt gelten, sondern nur bei relativ geringen Beträgen. Andernfalls würden die nicht organisierten Arbeitnehmer in Gewerkschaften gedrängt. Und das ist nach dem BAG verboten.


Quelle: BAG, Urt. v. 21.05.2014 - 4 AZR 50/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2014)

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