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Unwahre Onlinebewertung: Geschädigte haben keinen Auskunftsanspruch zu Nutzerdaten

Darf man auf die Herausgabe von Nutzerdaten bestehen, wenn ein User im Internet falsche Tatsachen verbreitet?

In einem Bewertungsportal wurden im Internet verschiedene unwahre Behauptungen über einen frei praktizierenden Arzt aufgestellt. Dieser verlangte daraufhin von dem Betreiber des Bewertungsportals Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers dieser unwahren Bewertung. Einen solchen Anspruch hatte der Arzt aber nicht. Der Betreiber eines Internetportals ist grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten an den Betroffenen zu übermitteln. Der Betreiber darf nur im Einzelfall auf Anordnung der zuständigen Stellen - insbesondere der Staatsanwaltschaft - Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit das z.B. zur Strafverfolgung erforderlich ist.

Hinweis: In diesen Fällen hilft nur der Weg über eine Strafanzeige. Der Betreiber eines Internetportals ist selbst bei bestem Willen gar nicht befugt, Nutzerdaten an Privatpersonen herauszugeben.


Quelle: BGH, Urt. v. 01.07.2014 - VI ZR 345/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2014)

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