Archiv Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Mittelbare Diskriminierung: Mindestkörpergröße für die Pilotenausbildung

Erfüllt eine festgeschriebene Mindestkörpergröße von 1,65 m im Bewerbungsverfahren um eine Pilotenausbildung den Tatbestand der Diskriminierung?

Eine Arbeitnehmerin hatte sich um eine Pilotenausbildung beworben. Ihre Bewerbung wurde allerdings wegen ihrer zu geringen Körpergröße abgelehnt, da sie mit 1,61 m nicht die tarifvertraglich vorgesehene Mindestgröße von 1,65 m erfüllte. Diese Mindestgröße sei erforderlich, um Flugzeuge sicher zu steuern. Darauf verlangte die Bewerberin eine Entschädigung von 135.000 EUR. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Mindestgröße eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle, weil Frauen im Durchschnitt kleiner seien als Männer. Ihre Klage hatte keinen Erfolg, obwohl diese grundsätzlich berechtigt war.

Die verlangte Mindestgröße von 1,65 m stellte durchaus eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Dass eine solche Körpergröße nicht erforderlich ist, um ein Flugzeug zu steuern, zeigt bereits die Praxis bei anderen Fluggesellschaften. Dort ist eine Körpergröße von 1,60 m oder sogar nur 1,57 m ausreichend. Ein Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz scheiterte hier leider an formellen Gründen, da zum einen der falsche potentielle Arbeitgeber verklagt worden war und zum anderen die Berufung nicht in formell ausreichender Weise begründet worden war.

Hinweis: Der potentielle Arbeitgeber hat hier schlicht und ergreifend Glück gehabt. Eine Diskriminierung lag in der Tat eindeutig vor.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 25.06.2014 - 5 Sa 75/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]