Archiv Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Betriebsferien: Unwissentliche Weiterarbeit führt zur Anpassung des Urlaubsanspruchs

Sogenannte Betriebsferien gelten in der Regel für die gesamte Belegschaft, da der Betrieb in der zu bestimmenden Zeit zumeist komplett stillliegt. Was passiert aber, wenn ein Arbeitnehmer von eben jenem Betriebsurlaub überhaupt keine Kenntnis hat und deshalb in dieser Zeit unwissentlich weiterarbeitet?

Ein Außendienstangestellter prüfte in mehreren Ländern Spiel- und Sportgeräte der US-Armee. Als er von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhielt, stritt er sich mit diesem über eine ganze Reihe von Punkten - unter anderem verlangte er die Auszahlung von acht Tagen Resturlaub. Denn er hatte wegen seiner Auslandseinsätze nie an den Betriebsferien des Unternehmens teilgenommen und an diesen Tagen nachweislich gearbeitet. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sprach ihm dann auch tatsächlich eine Urlaubsabgeltung zu - denn er war nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, von wann bis wann er wegen der Betriebsferien von der Arbeitspflicht freigestellt war.

Hinweis: Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter für die Urlaubszeit ausdrücklich von der Arbeitsleistung freistellen.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.05.2014 - 7 Sa 540/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]