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Zwischenverdienst: Neuer Stellenantritt während der Freistellungszeit

Ein Arbeitnehmer wird während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt und tritt innerhalb dieser Frist eine neue Stelle an. Was passiert mit dem Geld, das er dort verdient?

Eine Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer gekündigt. Gegen die Kündigung hatte dieser geklagt, woraufhin sich die Parteien auf eine Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt einigten. Die Arbeitgeberin stellte den Arbeitnehmer dann für die geltende Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung bis zu dessen Ausscheiden von der Arbeitsleistung frei. Ein entsprechendes Schreiben wurde dem Arbeitnehmer zugestellt. Nachdem dieser sofort bei einem anderen Arbeitgeber anfing, verlangte die ehemalige Arbeitgeberin wegen dieses Zwischenverdiensts während der Freistellung die Rückzahlung des von ihr gezahlten Arbeitsentgelts. Doch das ist nicht so einfach möglich, wie es klingt.

Zwar gibt es eine Anrechnungsregelung in § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Paragraph setzt aber voraus, dass sich der Arbeitgeber in sogenanntem Annahmeverzug befindet. Ein nur einseitiger Verzicht des Arbeitgebers auf die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers erlöscht nach dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG) also nur durch den Abschluss eines Erlass- oder eines Änderungsvertrags. Die hier vorliegende Mitteilung zur Freistellung legte das LAG als Angebot aus, das der Arbeitnehmer durch Fernbleiben von der Arbeit angenommen hatte.

Hinweis: Bei Vorliegen eines Erlass- oder Änderungsvertrags muss der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheinen und darf seinen Zwischenverdienst behalten. Das gilt zumindest dann, wenn Regelungen für einen Zwischenverdienst nicht ausdrücklich vereinbart wurden.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 07.02.2014 - 4 Sa 811/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2014)

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