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Behandlungskosten: Bedingung für Übernahme medizinischer Maßnahmen im EU-Ausland

Wann darf sich ein EU-Bürger im Ausland auf Kosten seiner Krankenversicherung behandeln lassen?

Eine Rumänin litt an einer schweren Erkrankung der Herzgefäße, die eine Operation am offenen Herzen erforderlich machte. Aus verschiedensten Gründen wollte sie die Operation nicht in Rumänien durchführen lassen, insbesondere da es an grundlegendem medizinischen Material fehlte. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten einer Operation in Deutschland. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, da aus dem Bericht des behandelnden Arztes nicht hervorging, dass die beantragte Leistung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Rumänien erbracht werden konnte.

Daraufhin landete die Angelegenheit vor dem Europäischen Gerichtshof. Der entschied, dass die Genehmigung zur Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten nicht verweigert werden darf, wenn das Fehlen von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material verhindert, dass der Sozialversicherte die Krankenhausbehandlung in seinem Wohnsitzmitgliedstaat rechtzeitig erhält.

Hinweis: Nun muss das nationale rumänische Gericht prüfen, ob der Eingriff innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht in einer anderen Krankenhauseinrichtung in Rumänien hätte durchgeführt werden können. Ist das nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten.


Quelle: EuGH, Urt. v. 09.10.2014 - C-268/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2014)

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