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Befristungsende ignoriert: Nur Verleihbetrieb darf Arbeitsverträge verlängern

Die Gerichtsurteile zum Thema Leiharbeit - auch Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung genannt - reißen nicht ab.

In einem aktuellen Fall wurde ein Zeitarbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag bei einem Entleiher eingesetzt, bei dem er über das vereinbarte Befristungsende hinaus arbeitete. Als der Zeitarbeiter erkrankte, übersandte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an sein Verleihunternehmen, das diese jedoch wieder an ihn zurückschickte. Daraufhin klagte er auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu seiner Verleihfirma. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt gab der Klage aber nicht statt. Das Arbeitsverhältnis war durch die Befristung beendet worden, da der Arbeitnehmer nicht eindeutig belegen konnte, dass seine Weiterarbeit mit Wissen des tatsächlichen Arbeitgebers erfolgt war.

Hinweis: Der Entleiher ist kein berechtigter Vertreter des Verleihers zum Abschluss von Arbeitsverträgen. Deshalb ist die Weiterarbeit im Entleihbetrieb nach Ablauf einer Befristung für den Verleiher unschädlich: Es kommt kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.


Quelle: LAG Frankfurt/Main, Urt. v. 08.04.2014 - 15 Sa 766/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

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