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Kritik im Netz: Löschung alter Interneteinträge durchsetzbar

Negative Bewertungen im Internet können nicht nur ärgerlich, sondern auch geschäftsschädigend sein. Da ist es gut zu wissen, dass die Löschung älterer Veröffentlichungen durchaus verlangt werden kann.

Ein Unternehmer betrieb in Kanada ein Unternehmen zur Vermietung von Wohnmobilen. Als es bei der Vermietung eines Wohnmobils zu Streitigkeiten kam, veröffentlichte der Kunde im Frühjahr 2010 zwei E-Mails des Wohnmobilvermieters auf einer Internetseite, auf der Informationen zu Reisen und Reiseveranstaltern zusammengestellt waren. Im August 2013 erhob der Wohnmobilvermieter schließlich Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der E-Mails gegen den Betreiber der Internetseite.

Der Bundesgerichtshof entschied letztendlich, dass einem mehr als drei Jahre alten, einmaligen Vorfall für die Meinungsbildung potentieller Kunden schon aufgrund von Alter und fehlender Aktualität nur sehr geringes Gewicht beizumessen war. Auch Nachteile, die dem Internetseitenbetreiber aus der Erfüllung dieses Unterlassungsanspruchs entstehen könnten, seien hier nicht ersichtlich.

Hinweis: Der Wohnmobilvermieter konnte also die Löschung der Interneteinträge verlangen. Das Recht auf die Meinungsäußerungsfreiheit des Seitenbetreibers musste dagegen zurückstehen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 13.01.2015 - VI ZB 29/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2015)

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