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Rentenreformen: Folgen von Gesetzesänderungen für die betriebliche Altersvorsorge

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste entscheiden, welche Auswirkungen die neue Gesetzeslage bei der Rente auf eine betriebliche Altersversorgung hat.

Eine Arbeitnehmerin war bei der Ärztekammer Nordrhein beschäftigt. Ihr waren Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung nach den "Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHV)" zugesagt. Grundlage für diese Betriebsrentenzahlung war demnach, dass männliche Angestellte nach Vollendung des 63. Lebensjahres und weibliche Mitarbeiter nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Arbeitgeberin ausscheiden. Im November 2010 teilte die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern dann jedoch mit, dass Personen ab dem Geburtsjahrgang 1952 aufgrund der geänderten Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung die AHV-Betriebsrente frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten könnten. Denn der Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei schon immer eine entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf die Betriebsrente gewesen.

Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Das BAG entschied jedoch, dass das Vorgehen der Arbeitgeberin rechtmäßig war. Die Arbeitnehmerin kann die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung tatsächlich erst in Anspruch nehmen, wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt.

Hinweis: Nun ist also klar, dass die Gesetzesänderungen bei der Rente auch auf die betriebliche Altersversorgung durchschlagen können.


Quelle: BAG, Urt. v. 13.01.2015 - 3 AZR 894/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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