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Unnötige Strafanzeige: Arbeitgeberin muss Rechtsvertretung des Arbeitnehmers zahlen

Ein einfaches Missverständnis kann schnell Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Im Arbeitsverhältnis sollten jedoch besonders Arbeitgeber vor dem Gang vor Gericht stets berücksichtigen, dass sie ihren Arbeitnehmern gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht innehaben.

Der Fahrer eines Werttransportunternehmens hatte einen Geldschein eines Kunden zur Überprüfung seiner Echtheit der Polizei übergeben. Nach Rückerhalt des Geldscheins gab er diesen in einer Filiale seiner Arbeitgeberin ab, was allerdings nicht quittiert wurde. Als der Kunde später nach dem Verbleib des Geldscheins fragte, erstattete das Werttransportunternehmen Strafanzeige gegen den zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Mitarbeiter - ohne diesen zuvor zum Sachverhalt zu befragen. Nach Aufklärung der Lage stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren auch prompt wieder ein. Der unnötig Beklagte hatte allerdings einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt und verlangte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin nun die Kostenerstattung - und das zu Recht, wie das Arbeitsgericht Köln urteilte. Zwar darf jemand, der gutgläubig eine Strafanzeige erstattet, nicht mit dem Risiko eines Schadensersatzanspruchs belastet werden. Jedoch gilt das im Arbeitsverhältnis nicht uneingeschränkt. Hier bestehen nämlich besondere Fürsorgepflichten: Die Arbeitgeberin hätte ohne Probleme ihren ehemaligen Arbeitnehmer befragen und so den Sachverhalt schnell und einfach aufklären können.

Hinweis: Das Urteil zeigt wieder einmal, dass das persönliche Gespräch gerade bei Konflikten besonders wichtig ist. Die Anhörung eines Arbeitnehmers sollte stets vor Ausspruch einer Kündigung oder - wie in diesem Fall - vor Erstattung einer Strafanzeige erfolgen.


Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 18.12.2014 - 11 Ca 3817/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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