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Arbeitnehmerrecht: Teilnahme des Rechtsbeistands an BEM-Gespräch nicht gestattet

Arbeitgeber sind verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Nun musste darüber entschieden werden, ob der Arbeitnehmer dabei seinen Rechtsanwalt hinzuziehen darf.

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, kann der Arbeitgeber mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Arbeitnehmer durch ein BEM klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Eine Arbeitgeberin lud eine langzeiterkrankte Arbeitnehmerin zu einem solchen BEM-Gespräch ein. Auf Seiten der Arbeitgeberin sollten die zuständige Personalsachbearbeiterin sowie die Vorgesetzte teilnehmen. Außerdem sollten mit Zustimmung der Arbeitnehmerin ein Mitglied des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertreter beteiligt werden. Die Mitarbeiterin war mit der Durchführung des BEM einverstanden, verlangte jedoch die Teilnahme ihres Prozessbevollmächtigten als Rechtsbeistand an diesem Gespräch. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte aber leider keinen Erfolg. Das Gesetz sieht eine solche Regelung nicht vor. Es handelte sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Letztendlich soll durch das betriebliche Eingliederungsmanagement eine krankheitsbedingte Kündigung verhindert werden. Hierfür wird ein Rechtsanwalt nicht benötigt.

Hinweis: Ob diese Entscheidung wirklich richtig ist, darf bezweifelt werden. Ein BEM kann schnell dazu führen, dass Arbeitnehmer unbedachte Äußerungen tätigen, die eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen könnten. Andererseits darf ein Rechtsanwalt auch nicht an den regelmäßigen Mitarbeitergesprächen teilnehmen.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.12.2014 - 5 Sa 518/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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