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Kündigungsforderung: Keine Entlassung trotz sexuellen Missbrauchs

Ob das Opfer sexuellen Missbrauchs eine Kündigung des Täters verlangen kann und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, hat das Arbeitsgericht Solingen entschieden.

Ein Arbeitnehmer hat geltend gemacht, während einer Dienstfahrt von seinem Vorgesetzten sexuell missbraucht worden zu sein. Das Amtsgericht verurteilte den Vorgesetzten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Da der Manager jedoch gegen dieses Urteil Revision einlegte, war die Verurteilung noch nicht rechtskräftig. Daraufhin verlangte der geschädigte Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit dem Vorgesetzten zu beenden und ihm zu kündigen, und erhob deshalb Klage vor dem Arbeitsgericht Solingen. Das Arbeitsgericht sah einen solchen Anspruch allerdings nicht als gegeben an. Zwar ist eine Kündigung nach einem Sexualdelikt grundsätzlich möglich - dafür muss aber definitiv bewiesen sein, dass die Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden hat. Eine entsprechende Beweislage fehlte in diesem Fall.

Hinweis: Das Arbeitsgericht ist kein Strafgericht. Zwar kann es auf ein Strafurteil zurückgreifen, um sich ein eigenes Bild vom Geschehen zu machen - es bleibt aber selbst bei rechtskräftigen Verurteilungen in seiner Entscheidung frei. Vorliegend war das strafrechtliche Urteil zudem nicht einmal rechtskräftig.


Quelle: ArbG Solingen, Urt. v. 24.02.2015 - 3 Ca 1356/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2015)

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