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Daten ohne Vermerk: Bitte um besondere Vertraulichkeit muss dem Betriebsrat deutlich signalisiert werden

Betriebsräte sind nur bei schweren Pflichtverletzungen aus wichtigem Grund kündbar. Einen dieser Gründe kann der Geheimnisverrat darstellen.

Ein Arbeitnehmer hatte als Direktmarketing-Manager volle Zugriffsrechte auf das SAP-System. Dann wurde er in den Betriebsrat gewählt. Zur Einarbeitung verwies die Arbeitgeberin ihn an den Betriebsrat eines Schwesterunternehmens. Dort stieß der Arbeitnehmer im SAP-System zufällig auf Rechnungen einer Kanzlei für eine arbeitsrechtliche Beratung der Arbeitgeberin. Diese Rechnungen, die keinen Vertraulichkeitsvermerk enthielten, druckte der Arbeitnehmer aus und zeigte sie einem Betriebsratsmitglied des Schwesterunternehmens. Als dieses den Besitz der Unterlagen als kritisch erachtete, schredderte der Mitarbeiter die Unterlagen umgehend und ließ seine SAP-Zugriffsrechte einschränken. Die Arbeitgeberin kündigte dennoch das Arbeitsverhältnis fristlos.

Dagegen klagte der Arbeitnehmer - mit Erfolg. Die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an Dritte kann zwar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hier war aber zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer zum einen uneingeschränkten Zugriff auf die Daten hatte und dass es sich zum anderen nicht um Geschäftsgeheimnisse gehandelt hat. Es fehlte nämlich der entsprechende Vertraulichkeitsvermerk. Außerdem handelt es sich beim Betriebsrat des Schwesterunternehmens nicht um einen außenstehenden Dritten.

Hinweis: Mit vertraulichen Daten ist nicht zu spaßen. Trotzdem hatte der Arbeitnehmer in diesem Fall keinen Pflichtverstoß begangen. Erwartet der Arbeitgeber von seinem Betriebsrat besondere Vertraulichkeit, muss er ausdrücklich darum bitten.


Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.03.2015 - 3 Sa 400/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2015)

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