Archiv Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Doppelbelastung: Neue Ansprüche für Betriebsräte

Die Doppelbelastung aus Betriebsratsamt und normaler Arbeitstätigkeit ist für Betriebsräte häufig enorm, wenn sie dafür nicht vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt sind. Nun kommt das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) den Betriebsräten zu Hilfe - zumindest teilweise.

Jeder Arbeitgeber ist gem. § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz verpflichtet, seinen Arbeitnehmern zwischen zwei Arbeitstagen mindestens elf Stunden Ruhezeit zu gewähren. Dabei stellte sich hier vor allem die Frage, ob die elfstündige Ruhezeit auch eingehalten werden muss, wenn es um Arbeiten für den Betriebsrat geht. Das LAG entschied, dass der Anspruch auf eine elfstündige Ruhezeit zwischen zwei Schichten hier nicht direkt anwendbar ist - schließlich handelt es sich bei der Arbeit im Betriebsrat generell um ein Ehrenamt. Entsprechend lag deshalb keine Arbeitsleistung vor und die aufgewendete Zeit war somit keine Mehrarbeit. Allerdings ist die Zeit, in der der Betriebsrat seine Tätigkeit für das Gremium ausübt, wie Arbeitszeit zu vergüten. Denn die Arbeit ist häufig genauso belastend wie die eigentliche Arbeitsleistung, weshalb die Ruhezeiten auch hier zu beachten sind. Dabei kommt es allerdings stets auf den Einzelfall an.

Hinweis: Bei Betriebsratstätigkeiten wird die Berechnung der Pausen- und Ruhezeiten künftig ebenfalls zu beachten sein. Hat ein Arbeitnehmer seine acht Stunden gearbeitet, darf die nächste Betriebsratssitzung erst elf Stunden später beginnen. Andernfalls muss der Arbeitnehmer seine Arbeit früher beenden.


Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 20.02.2015 - 13 Sa 1386/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2015)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]