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Abmahnung erforderlich: Keine Kündigung trotz beleidigendem Flugblatt

Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitgeber nicht beleidigen. Dass bei einem Verstoß gegen dieses Prinzip nicht immer eine Kündigung möglich ist, zeigt dieser Fall.

Vor einem Betriebstor und am Hauptbahnhof wurden Flugblätter in deutscher und türkischer Sprache verteilt. In ihnen stand, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter wie Sklaven behandeln würde und sich einen "unternehmerfreundlichen Betriebsrat" gekauft hätte. Zudem würden Aushilfen "elementare Rechte genommen" - wie ihr gesetzlicher Anspruch auf Urlaub und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nun warf der Arbeitgeber einem Teamleiter vor, diese Flugblätter verteilt zu haben, und sprach diesem die Kündigung aus. Gegen die Kündigung klagte der Mitarbeiter. Schließlich fand eine Beweisaufnahme statt. Diese ergab, dass dem Teamleiter allenfalls nachgewiesen werden konnte, dass er ein einziges Flugblatt aus der Tasche gezogen und einem Kollegen gegeben hatte. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf urteilte, dass das Flugblatt zwar durchaus beleidigend und rufschädigend ist. Da der Teamleiter aber nach seiner neunjährigen Beschäftigungszeit nicht zuvor abgemahnt wurde, kann dieses Verhalten somit keine Kündigung rechtfertigen.

Hinweis: Arbeitgeber sollten vor dem Ausspruch einer Kündigung den Sachverhalt genau recherchieren. Ungerechtfertigt ausgesprochene Kündigungen werden in aller Regel sehr teuer.


Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2015 - 9 Sa 832/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2016)

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