Archiv Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Erhöhte Komplikationsgefahr: Strengere Anforderungen bei der Dialysebehandlung blinder Patienten

Ein 67 Jahre alter Patient erhielt dreimal wöchentlich eine als Blutwäsche bekannte Dialysebehandlung. Aufgrund seiner Diabeteserkrankung war der Mann zudem erblindet. Bei einer der Dialysebehandlungen löste sich eine der im linken Oberarm befestigten Dialysenadeln. Der Patient blutete folglich aus, woraufhin er zwar noch in der Praxis reanimiert wurde, jedoch am Folgetag verstarb. Die Angehörigen waren nun der Auffassung, dass der Verstorbene nicht ordnungsgemäß überwacht worden war, und verlangten Schadensersatz und Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von rund 7.700 EUR. Und dieses Geld haben sie auch tatsächlich erhalten.

Die Ärzte hatten die besondere Situation des erblindeten Patienten nicht richtig beurteilt. Es kann immer einmal passieren, dass eine Dialysenadel herausrutscht. Dieses ist zwar eine selten vorkommende Komplikation, die dann allerdings innerhalb kürzester Zeit zum Tod des Patienten führen kann. Deshalb hätten die Ärzte hier aufmerksamer handeln müssen. Zwar kann keine dauerhafte Überwachung gefordert werden, aber eine Fixierung des Arms des Patienten wäre möglich gewesen - dessen Einverständnis vorausgesetzt. Eine solche Sicherheitsaufklärung ist gerade bei blinden Patienten zwingend erforderlich.

Hinweis: Bei der Dialyse können besondere Maßnahmen - wie beispielsweise die durch den Patienten gestattete Fixierung des mit der Dialysenadel versehenen Arms - geboten sein, um eine Lebensgefährdung zu verhindern.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 16.02.2016 - 26 U 18/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2016)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]